Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Unterricht teilnehmen, müssen die Eltern die Klassenlehrperson im Voraus informieren. Abwesenheiten müssen begründet werden. Grund ist zum Beispiel ein Arztbesuch oder ein hoher religiöser Feiertag, den die Familie begeht.
Eine Ausnahme bilden die bis zu fünf freien Halbtage pro Schuljahr, an denen eine Abwesenheit ohne Begründung erlaubt ist.
Für längere Dispensationen – wie eine Schnupperlehre oder ein wichtiges Familienereignis – muss frühzeitig bei der Schulleitung eine Bewilligung eingeholt werden.
Die Eltern reichen hierfür spätestens 4 Wochen im Voraus ein schriftliches und begründetes Dispensationsgesuch an Ihre Schulleitung.
Link:
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen (DVAD)
Alpdispens
- Gemäss Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) können für die Alpzeit höchstens 3 Wochen pro Schuljahr beantragt werden.
- Infos BKD zur Alpdispens
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